Das neue GEG – ein klima­freundlicher Ausblick

Das GEG: 2023 novelliert und seit Januar diesen Jahres in Kraft getreten – ein Thema das alle beschäftigt – vor allem aber auch die Elektroplanung. Um Niedrigstenergiegebäude zu bauen bedarf es einer zielgerichteten Planung von elektrischen Einrichtungen, sodass diese den neuen Normwerten entsprechen.

Laut Gesetz für Erneuerbares Heizen ist seit Januar 2024 der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Spätestens bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Wie bereits bei der Energiesparverordnung (EnEV) werden Bauherren damit verpflichtet, ihr Bauprojekt durch entsprechende bau- und anlagentechnische Maßnahmen energieeffizient zu planen und nachzuweisen.

Im GEG ist festgelegt, dass Neubauten als Niedrigstenergiegebäude zu errichten sind. Demnach darf der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung (bei Nichtwohngebäuden auch für die eingebaute Beleuchtung) dann höchstens 55 Prozent der Primärenergie eines Referenzwerts verbrauchen, der für jedes Gebäude individuell ausgerechnet wird.

Mit dem Einsatz erneuerbarer Energien für die Gebäudetechnik lassen sich die Zielvorgaben deutlich leichter erreichen als mit fossilen Energieträgern, die bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs mit höheren Primärenergiefaktoren bewertet werde.

Die entsprechenden Anlagen und Einrichtungen müssen vom Betreiber sachgerecht bedient, regelmäßig fachkundig gewartet und instandgehalten werden.

Mehr Informationen unter:

https://www.baunetzwissen.de/gebaeudetechnik/fachwissen/planungsgrundlagen/planung-der-gebaeudetechnik-nach-geg-4941115
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/geg-was-aendert-sich-mit-dem-gebaeudeenergiegesetz-13886