EU-Gebäuderichtlinie EPBD

Im Zuge der Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ergeben sich für den Gebäudebereich neue Anforderungen. Diese Richtlinie, die seit dem 28. Mai 2024 in Kraft getreten ist, ist Teil des „Fit for 55“-Pakets der EU-Kommission und soll zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie zum Erreichen eines emissionsfreien Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 beitragen.

Ziel ist es zum einen konkrete Anforderungen an bauliche Beschaffenheiten und Vorgaben im Gebäudesektor zu stellen. Zum anderen sollen aber auch neue Messinstrumente und Orientierungswerte eingeführt werden, die die Gebäudeenergieeffizienz besser sichtbar und messbar machen.

Als Umsetzungszeitraum gelten 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie, also bis Ende Mai 2026. In einigen Fällen sind Ausnahmen möglich – ein Großteil ihrer Umsetzungsaufträge unterliegt dem Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit. Zudem gelten die einzelnen Forderungen nicht unmittelbar für Bürgerinnen und Bürger. Dazu müssen sie von den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden.

Nullemissionsgebäude als Neubaustandard 

Schrittweise sollen in den EU-Mitgliedsstaaten Neubauten als Nullemissionsgebäude umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Gebäude wenig Energie verbrauchen, so weit wie möglich mit erneuerbaren Energien betrieben werden, vor Ort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen ausstoßen und ihr Treibhauspotenzial auf der Grundlage ihrer Emissionen über den gesamten Lebenszyklus in ihrem Energieausweis angeben werden. Zudem sollen die Gebäude in der Lage sein, ihren Verbrauch, die Erzeugung und die Speicherung von Energie bei Bedarf anzupassen. Ab dem 01.01.2028 soll dies für neue behördliche Gebäude und ab dem 01.01.2030 dann für alle neuen Gebäude umgesetzt werden.

Zudem sollen neue Gebäude in diesem Zug hinsichtlich ihrer Solarenergieproduktion optimiert werden können. Angefangen mit Nichtwohngebäuden soll schrittweise die Errichtung geeigneter Solarinstallationen erfolgen, falls diese technisch, finanziell und funktionsmäßig umsetzbar sind:

  • bis 31.12.2026: alle neuen öffentlichen Gebäude und Nichtwohngebäude, mit einer Nutzfläche von über 250m²
  • bis 31.12.2029: alle neuen Wohngebäude sowie alle überdachten Parkflächen, die mit Gebäuden baulich verbunden sind.

Renovierung des Gebäudebestands

Um die schrittweise Renovierung des gesamten Gebäudebestandes zu beschleunigen, werden für Nichtwohngebäude und Wohngebäude neue Anforderungen eingeführt. Hierbei müssen die am schlechtesten bewerteten 16 % des EU-Gebäudebestands bis 2030 von der Energieeffizienzklasse G auf mindestens F verbessert werden.

Im Bereich der Nichtwohngebäude werden dafür Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz geschaffen, die sicherstellen sollen, dass festgelegte Schwellenwerte nicht mehr überschritten werden. Hierfür legt jeder Mitgliedstaat einen maximalen Schwellenwert fest, sodass ab 2030 16 Prozent – und in einem zweiten Schritt ab 2033 dann 26 Prozent – des nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem national festgelegten maximalen Gesamtenergieeffizienz-Schwellenwert liegen. Dies bedeutet konkret:

  • ab 2030 ein besserer Grenzwert als die schlechtesten 16 % des Nichtwohngebäudebestands zum Jahr 2020
  • ab 2033 ein besserer Grenzwert als die schlechtesten 26 % des Nichtwohngebäudebestands zum Jahr 2020

Der Schwellenwert kann dabei sowohl für den gesamten Nichtwohngebäudebestand oder auch für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festgelegt werden.

Innerhalb der Richtlinie werden hierfür Ausnahmen eingeräumt. Bestimmte Gebäudekategorien wie Gebäude mit besonderem architektonischem oder historischem Wert sowie Gebäude mit religiöser oder militärischer Nutzung können von dieser Regelung ausgeschlossen werden.

Im Bereich der Wohngebäude wird eine schrittweise Reduzierung des Primärenergieverbrauchs angestrebt, die zu mehr als der Hälfte des Bestands mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden muss (mind. 55 % des Rückgangs des Primärenergieverbrauchs durch Sanierung der 43 % energetisch schlechtesten Gebäude).

Diese Grenzwerte gelten für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands:

  • bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % reduziert
  • bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 % reduziert
  • bis 2040 und danach alle fünf Jahre ein national bestimmter Wert

Gebäudeautomation

Darüber hinaus beschreibt die Leitlinie eine verpflichtende Einführung von Gebäudeautomation für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Regelung gilt ab einer bestimmten Größe der Heizungsanlage, Klimaanlage, kombinierten Heiz- und Lüftungsanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Die Gebäudeautomation muss installiert sein

  • bis zum 31.12.2024 in Nichtwohngebäuden mit Anlagen über 290 kW und
  • bis zum 31.12.2029 in Nichtwohngebäuden mit Anlagen über 70 kW.

Für Wohngebäude gibt es hingegen Anforderungen, die bei einer größeren Renovierung und beim Neubau ab 24 Monate nach Inkrafttreten der EPBD greifen. Als größere Renovierung werden hierbei entweder solche Renovierungen verstanden, deren Gesamtkosten für Gebäudehülle oder technische Gebäudesysteme 25 Prozent des Gebäudewerts überschreiten, oder Renovierungen, die 25 Prozent der Gebäudehülle umfassen.

Mobilität

Durch die Richtlinie soll der Ausbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden vorangebracht werden. Die Vorverkabelung wird zur Norm für alle neuen Gebäude sowie Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Hierbei wird die Einführung von Ladestationen in neuen und renovierten Bürogebäuden besonders gefördert. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen in Wohngebäuden beseitigen und ein „Recht auf Laden“ gewährleisten.

Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen

Ab spätestens 2027 wird eine Verfallsklausel für finanzielle Anreize zur Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden eingeführt. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten die rechtliche Möglichkeit, die Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden zu verbieten.

Verbesserung der Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und Nachhaltigkeit

Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sollen klarer dargestellt werden und bessere Informationen enthalten. So soll eine EU-weite Vereinheitlichung der Effizienzklassen-Skala erreicht werden. Bis 2025 müssen alle Ausweise auf einer harmonisierten Skala von A bis G beruhen.

Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises wird auf Gebäude ausgedehnt, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, auf Gebäude, deren Mietvertrag verlängert wird sowie auf alle öffentlichen Gebäude. Gebäude oder Gebäudeeinheiten, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, müssen einen Energieausweis haben, wobei die Energieeffizienzklasse und der Indikator in allen Anzeigen angegeben werden muss.

Darüber hinaus soll ein sogenannter Gebäude-„Renovierungspass“ den Verbrauchern Zugang zu Informationen und geringeren Kosten verschaffen, um ihnen die Planung und schrittweise Renovierung in Richtung Emissionsfreiheit zu erleichtern.

Um die Entwicklung neuer gebäudebezogener Dienste zu erleichtern, stellt der „Smart Readiness Indicator“ (SRI) ab 2026 sicher, dass bei großen Nichtwohngebäuden die Gebäudeeigentümer, -mieter und -verwalter oder Dritte Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben.