Gebäudeautomation seit Januar im GEG
Gerade im Bereich der Gebäudeautomation ist eine gute Elektroplanung unabdingbar. Wir von HF planen vorausschauend, sodass ihr Bauvorhaben normgerecht und maximal energieeffizient umgesetzt wird.
Die gesetzlich erforderlichen Anforderungen an Gebäude in Bezug auf die Energieeffizienz werden in Deutschland durch das GEG geregelt. Es wird die Einführung eines „Smart Readiness Indikators“ gefordert, dessen Ermittlung im Wesentlichen auf Aspekten der Gebäudeautomation beruht.
Die DIN EN 15232 – auch oft verkürzt als EN 15232 bezeichnet – ermöglicht es hierbei, das energetische Einsparpotenzial durch Gebäudeautomation zu ermitteln..
Sie enthält im Wesentlichen eine Checkliste, die die Gewerke Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, Verschattung und Managementfunktionen systematisch hinterfragt.
Je nach dem Ergebnis werden Gebäude einer von vier Gebäudeautomations-Effizienzklassen zugeordnet:
Klasse A: hoch energieeffizientes Gebäudeautomationssystem (GA-System) und Technisches Gebäudemanagement (TGM)
Klasse B: erweitertes GA-System und einige spezielle TGM-Funktionen
Klasse C: Standard GA-System
Klasse D: GA-System, das nicht energieeffizient ist
Im Gesetzestext des GEG 2024 sind mehrere Anforderungen an die Gebäudeautomation (GA) aufgeführt. Dabei ist die wesentlichste Stelle ein neuer Abschnitt „§ 71a Gebäudeautomation“. Dessen Anforderungen sind im Kern wie folgt:
Nicht-Wohngebäude im Bestand mit einer Heizungs- bzw. Klimaanlage, deren Nennleistung 290 kW oder größer ist, müssen bis Ende 2024 mit einem GA-System des Automationsgrad B oder besser ausgestattet sein. Zusätzlich muss eine Energieüberwachungstechnik eingeführt werden, die die Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle nach außen zur Verfügung stellt.
Neu zu errichtende Nicht-Wohngebäude müssen ab Anfang 2024 mit einem GA-System des Automationsgrad B oder besser ausgestattet sein. Im Detail ist es dabei etwas unklar, ob das für alle Nicht-Wohngebäude gilt oder nur für solche mit einer Heizungs-/Klimaanlage mit Nennleistung > 290 kW. Gemäß ersten juristischen Klärungen scheint aber tatsächlich ersteres der Fall, da die Forderung in einem neuen Absatz steht, der wiederum keine Einschränkung in Bezug auf die Nennleistung der Heizungs-/Klimaanlage enthält.
Bei den betroffenen Gebäuden muss zusätzlich sichergestellt werden, dass eine Kommunikation zwischen allen gebäudetechnischen Systemen und Anwendungen auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien und Geräten möglich ist. Das erfordert den Einsatz von standardisierten Protokollen und dies nicht nur nach extern, sondern auch intern zwischen den Systemen und Anwendungen.
Die Anforderungen zur Erreichung des Automationsgrades B oder besser in den Bereichen Heizung und Kühlung sind im Wesentlichen:
Raumtemperaturregelung mit Kommunikation: Dies bedeutet, dass die Stelleinrichtungen elektronisch geregelt werden und kommunikativ miteinander verbunden sein müssen. Die kommunikative Verbindung muss dabei das Verteilnetz sowie den Wärme- bzw. Kälteerzeuger einschließen (siehe spätere Forderungen).
Die Vorlauftemperatur muss bedarfsgeführt erfolgen: Dies schließt den konkreten Wärme- und Kältebedarf in den Räumen ein; eine rein witterungsgeführte Vorlauftemperaturregelung, basierend auf der Außentemperatur ist explizit nicht ausreichend.
Die Umwälzpumpen müssen mindestens differenzdruckgeregelt betrieben werden: Dies wird wohl in den meisten Fällen über entsprechende Pumpen umgesetzt; alternativ sind Drucksensoren in den Vorlauf- und Rücklaufkreisen sowie Anbindung an eine externe Steuerung möglich.
Die Wärme- bzw. Kälteerzeugung muss auf Basis einer „Raumtemperaturaufschaltung“ erfolgen: Dies bedeutet, dass die konkrete Heiz- bzw. Kühllast aus den Räumen an den Erzeuger gemeldet werden muss, damit sich dieser entsprechend anpassen kann.
Mehr Informationen unter:
https://www.tab.de/artikel/energieeinsparung-durch-gebaeudeautomation-3937425.html
https://www.tab.de/artikel/gebaeudeautomation-nun-im-geg-4034467.html